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AGB

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen Christoph Andrich (nachfolgend „Auftragnehmer“) und seinen Auftraggebern über Leistungen der Veranstaltungs-, Medien- und Broadcasttechnik.

(2) Sie richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers, insbesondere Einkaufsbedingungen, werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis solcher Bedingungen Leistungen vorbehaltlos erbringt.

(4) Individuelle Vereinbarungen in Angebot oder Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen AGB.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Ein Angebot gilt [14] Tage.

(2) Der Vertrag kommt mit der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers in Textform (E-Mail genügt) oder mit Beginn der Leistungserbringung zustande.

(3) Grundlage der Leistung ist die in Angebot bzw. Auftragsbestätigung enthaltene Leistungsbeschreibung (nachfolgend „Werk“).

§ 3 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

(1) Der Auftragnehmer schuldet die Herstellung des in der Leistungsbeschreibung definierten Werks, z. B. Planung, Bereitstellung, Aufbau, Betrieb und Abbau einer technischen Anlage für eine bestimmte Veranstaltung. Die Verträge sind Werkverträge im Sinne der §§ 631 ff. BGB, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.

(2) Ein Arbeits-, Arbeitnehmerüberlassungs- oder sonstiges Beschäftigungsverhältnis wird nicht begründet.

(3) Änderungen und Erweiterungen des vereinbarten Werks (Nachträge) bedürfen der Vereinbarung in Textform und werden nach § 8 bzw. der gültigen Preisliste vergütet. § 8 Abs. 4 bleibt unberührt.

§ 4 Durchführung, Eigenverantwortlichkeit, Subunternehmer

(1) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen selbstständig und eigenverantwortlich. Über Art, Methode, Ablauf, technische Umsetzung und die Einteilung der Tätigkeit innerhalb des vereinbarten Rahmens entscheidet er selbst. Der Auftraggeber gibt das Ziel sowie den organisatorischen Rahmen (z. B. Veranstaltungsablauf, Zugangszeiten, Sicherheitsvorgaben der Versammlungsstätte) vor. Fachliche Weisungen zur Ausführung bestehen nicht.

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Mitarbeiter und qualifizierte Subunternehmer einzusetzen. Eine Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung besteht nicht, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.

(3) Der Auftragnehmer setzt grundsätzlich eigene Betriebsmittel (Technik, Werkzeug, Messgeräte, Arbeitskleidung, Kommunikationsmittel) ein, sofern nichts anderes vereinbart ist.

(4) Der Auftragnehmer ist in der Annahme weiterer Aufträge, auch für Wettbewerber des Auftraggebers, frei.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt rechtzeitig, spätestens [7] Tage vor dem Einsatz, alle für die Leistung notwendigen Informationen bereit, insbesondere Ablaufplan, Ansprechpartner vor Ort, Bühnen- und Rider-Angaben, Zufahrts- und Zugangsregelungen.

(2) Er sorgt für:

  • freie, sichere und rechtzeitige Zufahrt, Ladezonen und Parkmöglichkeiten,
  • ausreichende, abgesicherte Stromversorgung gemäß Absprache,
  • erforderliche Genehmigungen (z. B. Veranstaltungs-, Lärmschutz-, GEMA-Anmeldungen),
  • die Einhaltung der Vorgaben der Versammlungsstätte sowie des Arbeits- und Brandschutzes, soweit sie in seinen Verantwortungsbereich fallen,
  • einen witterungsgeschützten, abschließbaren Lagerbereich für Technik.

(3) Verzögerungen oder Mehraufwand infolge fehlender oder verspäteter Mitwirkung gehen zu Lasten des Auftraggebers und werden nach § 8 vergütet.

§ 6 Sicherheit

(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen zu verweigern oder zu unterbrechen, wenn die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährdet ist (z. B. Unwetter, unzureichende Stromversorgung, Überlastung von Tragwerken). Der Vergütungsanspruch bleibt bestehen, sofern der Auftragnehmer die Gefahr nicht zu vertreten hat.

(2) Die Verantwortung für die Gesamtveranstaltung, insbesondere als Betreiber oder Veranstalter im Sinne der jeweiligen Versammlungsstättenverordnung, liegt beim Auftraggeber.

§ 7 Vergütung

(1) Für das vereinbarte Werk erhält der Auftragnehmer die in der Auftragsbestätigung genannte Pauschalvergütung. Alle Preise verstehen sich netto zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Der Pauschale liegt der vom Auftraggeber mitgeteilte Veranstaltungsablauf zugrunde. Je Einsatztag umfasst sie einen Einsatzrahmen von bis zu 10 Stunden vor Ort einschließlich Auf- und Abbau (nachfolgend „Tagesrahmen“). Die Organisation und Einteilung der Tätigkeit innerhalb dieses Rahmens obliegt dem Auftragnehmer.

(3) Wird der Tagesrahmen unterschritten, mindert dies die Pauschale nicht.

(4) Reisezeiten, Reisekosten, Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand sind nicht in der Pauschale enthalten und werden gemäß §§ 9 bis 11 gesondert berechnet, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

§ 8 Mehraufwand und Verlängerung

(1) Verlängert sich der Einsatz über den Tagesrahmen hinaus aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat (insbesondere Ablaufänderungen, Verzögerungen, Zusatzwünsche, fehlende Mitwirkung des Auftraggebers oder Dritter in dessen Sphäre), wird der Mehraufwand gesondert vergütet.

(2) Grundlage ist der Bezugsstundensatz: Tagespauschale geteilt durch 10. Der Mehraufwand wird je angefangene Stunde wie folgt berechnet:

Verlängerung

Vergütung je angefangene Stunde

1. und 2. Stunde über dem Tagesrahmen

Bezugsstundensatz + 15 %

ab der 3. Stunde über dem Tagesrahmen

Bezugsstundensatz + 20 %

Beispiel: Tagespauschale 500 € → Bezugsstundensatz 50 €. 11. und 12. Stunde je 57,50 €, ab der 13. Stunde je 60,00 €.

(3) Für Leistungen zwischen [22:00 und 06:00 Uhr] sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen am Einsatzort kann ein Sondertermin-Zuschlag von [25] % auf die jeweilige Vergütung vereinbart werden. Er wird im Angebot ausgewiesen.

(4) Der Auftragnehmer zeigt absehbaren Mehraufwand möglichst frühzeitig dem Ansprechpartner des Auftraggebers vor Ort an. Werden die Leistungen nach dieser Anzeige weiter in Anspruch genommen, gilt der Mehraufwand als beauftragt. Eine kurze Bestätigung in Textform (z. B. Messenger, Abnahmeprotokoll) soll eingeholt werden.

(5) Aus Gründen der Sicherheit und gesetzlicher Vorgaben ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistung nach angemessener Ankündigung zu begrenzen oder für Ersatzpersonal zu sorgen. Dadurch entstehende Kosten trägt der Auftraggeber, sofern die Verlängerung von ihm veranlasst wurde.

§ 9 Einsätze außerhalb des Firmensitzes – Reisezeit

(1) Als Firmensitz gilt [Berlin]. Einsätze außerhalb eines Umkreises von [50] km um den Firmensitz gelten als auswärtige Einsätze.

(2) Für die Reisezeit bei auswärtigen Einsätzen (Hin- und Rückreise, gerechnet ab Firmensitz bzw. Abfahrtsort) wird eine Reisezeitpauschale berechnet:

Reisedauer je Strecke

Pauschale

über 2 bis 5 Stunden

[X] € (halber Tagessatz)

über 5 Stunden bzw. reiner Reisetag

[Y € (voller Tagessatz)

(3) Reisezeit wird nicht auf den Tagesrahmen nach § 7 Abs. 2 angerechnet, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

(4) Verzögerungen der Anreise, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat (z. B. Streik, Zugausfall, Flugverspätung, Grenzkontrollen), werden nach Absatz 2 bzw. § 8 nachberechnet.

§ 10 Reisekosten, Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand

(1) Fahrtkosten:

  • Pkw/Transporter:€ je gefahrenem Kilometer ab Firmensitz; für Fahrzeuge über 3,5 t bzw. mit Anhänger:€ je km.
  • Bahn: 1. Klasse [oder 2. Klasse] inkl. Sitzplatzreservierung, nach Beleg.
  • Flug: Economy inkl. Gepäck bzw. Sondergepäck für Technik, nach Beleg.
  • Maut, Parkgebühren, Fähren, Vignetten, Taxi/ÖPNV vor Ort: nach Beleg.

(2) Unterkunft: Ist eine Rückreise am selben Tag nicht zumutbar (Rückreise nach Einsatzende von mehr als [2] Stunden, oder Einsatzende nach [22:00] Uhr bei mehr als [100] km Entfernung), stellt der Auftraggeber eine Unterkunft. Diese muss mindestens folgenden Standard haben: Einzelzimmer, mindestens 3 Sterne bzw. vergleichbar, mit eigenem Bad, Frühstück, sowie in angemessener Nähe zum Einsatzort mit Parkmöglichkeit. Bucht der Auftragnehmer selbst, werden die Kosten nach Beleg weiterberechnet.

(3) Verpflegungsmehraufwand: Für auswärtige Einsätze wird Verpflegungsmehraufwand pauschal in Höhe der jeweils gültigen steuerlichen Pauschbeträge berechnet. Für das Inland gelten die Beträge gemäß § 9 Abs. 4a EStG, für das Ausland die vom Bundesministerium der Finanzen bekanntgegebenen länderspezifischen Pauschbeträge für Auslandsreisen. Maßgeblich ist jeweils die zum Einsatzzeitpunkt gültige Fassung. Stellt der Auftraggeber Mahlzeiten (Catering), wird die Pauschale nicht gekürzt, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

(4) Übernachtungspauschale: Wird keine Unterkunft nach Absatz 2 gestellt und ist keine Belegabrechnung vereinbart, kann eine Übernachtungspauschale angesetzt werden. Ihre Höhe richtet sich nach den vom BMF für den jeweiligen Ort bekanntgegebenen Übernachtungspauschalen, mindestens jedoch [150] €.

(5) Alle Reise-, Unterkunfts- und Nebenkosten werden zzgl. einer Bearbeitungspauschale von [5–10] % weiterberechnet, sofern sie vom Auftragnehmer verauslagt werden. Sie werden auf der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(6) Bei Einsätzen über mehr als [3] Tage oder Reisekosten über [500] € kann der Auftragnehmer einen Vorschuss auf die Reisekosten verlangen.

§ 11 Auslandseinsätze

(1) Für Einsätze außerhalb Deutschlands gelten ergänzend:

(2) Formalitäten: Der Auftraggeber unterstützt rechtzeitig bei Einreise-, Visa-, Arbeitserlaubnis- und Akkreditierungsfragen und trägt die damit verbundenen Kosten. Kosten für Zollformalitäten (z. B. Carnet ATA, Zollagent, Kautionen), Gebühren und Wartezeiten an Grenzen trägt der Auftraggeber.

(3) Sozialversicherung: Der Auftragnehmer beantragt bei Einsätzen innerhalb der EU/des EWR/der Schweiz die A1-Bescheinigung, soweit erforderlich. Etwaige Registrierungs- oder Meldepflichten im Einsatzland (z. B. Entsendemeldungen) teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer rechtzeitig mit, soweit sie ihm bekannt sind.

(4) Steuern: Bei grenzüberschreitenden Leistungen an Unternehmer wird nach Maßgabe des Umsatzsteuerrechts ggf. ohne deutsche Umsatzsteuer abgerechnet (Reverse-Charge). Behält der Auftraggeber im Einsatzland Quellensteuern ein, ist die vereinbarte Vergütung als Nettobetrag zu verstehen. Der Auftraggeber stellt die zur Anrechnung erforderlichen Bescheinigungen bereit.

(5) Auslandszuschlag: Für Auslandseinsätze kann ein Zuschlag von 15% auf die Tagespauschale vereinbart werden, der im Angebot ausgewiesen wird. Verpflegungsmehraufwand richtet sich nach § 10 Abs. 3 (BMF-Auslandspauschalen).

(6) Versicherung und Transport: Der Auftraggeber trägt die Kosten erforderlicher zusätzlicher Versicherungen (z. B. Auslands-Krankenversicherung bei Nicht-EU-Ländern, Transportversicherung für Technik), sofern vereinbart.

(7) Währung: Die Vergütung ist in Euro zu zahlen. Bankgebühren und Kursdifferenzen trägt der Auftraggeber.

§ 12 Abnahme

(1) Das Werk gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Veranstaltung bzw. die technische Anlage bestimmungsgemäß in Gebrauch nimmt, spätestens jedoch mit dem Ende der Veranstaltung, sofern keine wesentlichen Mängel unverzüglich in Textform gerügt werden.

(2) Auf Verlangen einer Partei wird ein Abnahmeprotokoll erstellt.

§ 13 Zahlungsbedingungen

(1) Rechnungen sind innerhalb von [14] Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.

(2) Bei Aufträgen ab [2.500] € netto oder bei Neukunden kann der Auftragnehmer eine Anzahlung von [30–50] % bei Auftragsbestätigung verlangen.

(3) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie die Verzugspauschale von 40 € (§ 288 Abs. 5 BGB).

(4) Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

§ 14 Stornierung durch den Auftraggeber

(1) Kündigt oder storniert der Auftraggeber den Auftrag vor Leistungsbeginn, kann der Auftragnehmer statt der vollen Vergütung nach § 648 BGB folgende Pauschalen verlangen:

Zeitpunkt der Stornierung vor dem ersten Einsatztag

Pauschale (bezogen auf die vereinbarte Gesamtvergütung)

bis 60 Tage

[10] %

59 bis 30 Tage

[30] %

29 bis 14 Tage

[50] %

13 bis 4 Tage

[80] %

ab 3 Tagen

[100] %

(2) Bereits entstandene, nicht stornierbare Kosten (z. B. Fremdanmietungen, Tickets, Hotel) werden zusätzlich in voller Höhe berechnet.

(3) Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein geringerer Schaden bzw. höhere ersparte Aufwendungen entstanden sind. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines höheren Anspruchs vorbehalten.

(4) Die Stornierung bedarf der Textform.

§ 15 Höhere Gewalt

(1) Keine Partei haftet für die Nichterfüllung, soweit diese auf höherer Gewalt beruht (z. B. Naturkatastrophen, Unwetter, Epidemien und behördliche Anordnungen, Krieg, Terror, Streik, großflächige Ausfälle der Infrastruktur).

(2) Wird eine Veranstaltung aus Gründen höherer Gewalt abgesagt, vergütet der Auftraggeber die bis dahin erbrachten Leistungen und entstandenen Kosten. Darüber hinaus wird [50] % der Vergütung für verbleibende Leistungen fällig, sofern die Absage weniger als [7] Tage vor dem Einsatz erfolgt, oder es wird ein Ersatztermin vereinbart.

§ 16 Gewährleistung

(1) Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte mit folgenden Maßgaben: Der Auftragnehmer ist zunächst zur Nacherfüllung berechtigt; bei Live-Veranstaltungen vorrangig durch sofortige Abhilfe vor Ort.

(2) Mängel sind unverzüglich, bei offensichtlichen Mängeln noch während der Veranstaltung, dem Auftragnehmer vor Ort anzuzeigen. Nicht rechtzeitig gerügte Mängel gelten als genehmigt, soweit gesetzlich zulässig.

(3) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Abnahme, außer bei Vorsatz, Arglist, grober Fahrlässigkeit sowie Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.

§ 17 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Rahmen übernommener Garantien.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt, höchstens auf die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers von [__] €.

(3) Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, insbesondere für entgangenen Gewinn, Ausfall von Einnahmen (z. B. Ticketerlöse) und Folgeschäden.

(4) Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten von Mitarbeitern und Subunternehmern des Auftragnehmers.

(5) Für Schäden an Technik des Auftragnehmers, die durch den Auftraggeber, dessen Personal, Künstler, Gäste oder Dritte in dessen Sphäre verursacht werden, sowie für Diebstahl während der Lagerung beim Auftraggeber haftet der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 18 Mietgeräte und Eigentum

(1) Vom Auftragnehmer eingebrachte Technik bleibt sein Eigentum. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sie vor unbefugtem Zugriff und Witterung zu schützen.

(2) Wird Technik des Auftraggebers oder Dritter genutzt, übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für deren Funktion und Zustand, sofern er sie nicht selbst geprüft und abgenommen hat.

§ 19 Bild- und Tonaufnahmen, Referenzen

(1) Rechte an Aufnahmen, Mitschnitten oder Streams erwirbt der Auftraggeber, soweit vereinbart. Konfigurationen, Show-Files, Presets und Planungsunterlagen des Auftragnehmers bleiben sein geistiges Eigentum. Der Auftraggeber erhält ein einfaches Nutzungsrecht für die vereinbarte Veranstaltung.

(2) Der Auftragnehmer darf den Auftraggeber und die Veranstaltung als Referenz nennen und eigene Aufnahmen von seinem Technikaufbau zu Werbezwecken nutzen, sofern der Auftraggeber nicht in Textform widerspricht oder Vertraulichkeit vereinbart wurde.

§ 20 Vertraulichkeit und Datenschutz

(1) Die Parteien behandeln alle nicht öffentlichen Informationen vertraulich, auch über das Vertragsende hinaus.

(2) Personenbezogene Daten werden ausschließlich zur Vertragsdurchführung gemäß DSGVO verarbeitet. Soweit der Auftragnehmer im Auftrag personenbezogene Daten verarbeitet (z. B. Streaming mit Teilnehmerdaten), wird ein gesonderter Auftragsverarbeitungsvertrag geschlossen.

§ 21 Versicherung

Der Auftragnehmer unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 5.000.000 € für Personen- und Sachschäden. Ein Nachweis wird auf Anfrage vorgelegt.

§ 22 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG), auch bei Auslandseinsätzen.

(2) Erfüllungsort für Zahlungen ist der Firmensitz des Auftragnehmers. Gerichtsstand ist [Berlin], sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.

(3) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

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